ACHTUNG: aus Barcelona erhalte ich soeben folgende Warnung....
Wer Osterhasen nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
In Deutschland ist Osterhasenfälschung gemäß § 146 OHGB ein Verbrechen und das wissentliche Inverkehrbringen von falschen Hasen, die man unwissentlich erhalten hat, gemäß § 147 OGGB ein Vergehen. Bringt man jedoch falsche Hasen in Verkehr, die man wissentlich erhalten hat, handelt es sich ebenfalls um ein Verbrechen nach § 146 OHGB. Aufgefundene falsche Hasen sind von Tierärzten, entsprechend § 36 Osterhasengesetz einzuziehen, ein Ersatz wird nicht geleistet. Artikel 6 Abs. 1 der Hasenratsverordnung (HG) 1338/2001 verpflichtet u.a. Futtermittelinstitute, alle Hasenohren und –pürzel, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen.
rosmarin - 21. Mär, 19:31